Satzung - TuS Chlodwig 1896 Zülpich e.V.

Präambel

Der TuS Chlodwig 1896 Zülpich – wo Sport am schönsten ist – bietet ein breit aufgestelltes Sport- und Bewegungsangebot. Der Verein ist der moderne und dynamische Partner in der Sport- und Jugendarbeit in Zülpich und Umgebung. Er lebt Verantwortung, vermittelt soziale Kompetenzen und verbindet Generationen.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er steht für Respekt und Toleranz und wendet sich gegen Diskriminierung, Rassismus und jegliche Form von politischem Extremismus. Er tritt jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der Verein steht für Fairness sowie für doping- und manipulationsfreien Sport. Er sieht seine Aufgaben gleichermaßen in der Förderung von Talenten für den Wettkampfsport wie auch in der Motivation von Menschen durch sportliche Aktivität etwas für ihr körperliches und seelisches Wohlbefinden zu tun.

Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes. Er tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen TuS Chlodwig 1896 Zülpich e.V. und ist im Vereinsregister unter der Nummer 10308 beim Amtsgericht Bonn eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz und die Verwaltung in 53909 Zülpich, Blayer Str. 37. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Freizeit-, Breiten- und Wettkampfsport, Gesundheitspflege und Vorsorge sowie Förderung der Jugend.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Euskirchen und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampf-bestimmungen der Bünde und Verbände nach Punkt 1 als verbindlich an.

3. Den Ein- und Austritt in Bünde, Verbände und Organisation entscheidet und beantragt der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, Fachabteilung und die Bankverbindung enthalten.

Mehrfachmitgliedschaften in unterschiedlichen Fachabteilungen sind möglich.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen teilzunehmen.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft in einer Fachabteilung zieht zugleich die Mitgliedschaft in dem Verband, dem der TuS mit der entsprechenden Fachabteilung als Mitglied angehört, nach sich.

3. Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und Ordnungen des TuS sowie des jeweiligen Fachverbandes anzuerkennen und zu achten.

4. Der Verein besteht aus aktiven, inaktiven (fördernden) und außerordentlichen (juristische Personen) Mitgliedern.

5. Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass die für die Mitgliederverwaltung relevanten Daten auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden.

6. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
f) durch Auflösung des Vereins.

Bei jedweder Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet, auf Antrag des Vorstandes, der Hauptausschuss. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich aufzufordern.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung eines fälligen Beitrags, einer Gebühr oder einer Umlage in Verzug ist. Es bedarf einer zweimaligen Mahnung, an die zuletzt mitgeteilte Adresse, wobei in der zweiten Mahnung die Streichung angekündigt wird.

Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum eine von vornherein zeitlich befristete Mitgliedschaft (Kurzeitmitgliedschaft) im Verein erwerben. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der jeweiligen Abteilungen bzw. der Sparte Breitensport.

§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen

1. Die Aufnahmegebühr richtet sich nach den jeweiligen wirtschaftlichen Anforderungen und wird vom Vorstand für den Gesamtverein einheitlich festgelegt.

2. Die Mitglieder zahlen einen Grundbeitrag für die allgemeine Vereinsmitgliedschaft. Über die Höhe des Grundbeitrags entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils mit Wirkung für das dem Beschluss folgende Quartal.

3. Rückwirkende Beitragserhöhungen sind zulässig, bedürfen aber einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Die Fachabteilungen erheben zusätzliche Beiträge, um den finanziellen Bedarf ihres Sport- und Wettkampfbetriebes zu decken. Über die Höhe entscheiden die Abteilungsversammlungen. Anträge auf Festsetzung der Abteilungsbeiträge sind vor der Einbringung in die Abteilungsversammlung mit dem Vorstand abzustimmen.

5. Über Gebühren und Beiträge für Sportangebote, die nicht in eine Fachabteilung eingegliedert sind, sowie für eine Kurzmitgliedschaft, entscheidet der Vorstand.

6. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Sonderfall erforderlich sein, dass der Verein einen zu erwarteten oder nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf aufweist, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. die Finanzierung eines Aufbau-Projekts oder Investitionen in die Vereins- und Sportstätten-Infrastruktur oder eine negative Entwicklung des Beitragsaufkommen).

In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den einzelnen Mitgliedern beschließen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Voraussetzungen einer Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage darf je Mitglied maximal dem zweifachen jährlichen reduzierten Grundbeitrag entsprechen. Sie darf nur alle fünf Jahre erhoben werden.

Die sonstigen Modalitäten der Beitragszahlung werden in der Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand,
3. der Hauptausschuss,
4. der Vereinsjugendtag.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate dem Verein angehören, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie auch wählbar.

2. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen wollen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für die nächste Wahlperiode,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands für die abgelaufene Wahlperiode, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands,

c) Festlegung der Höhe des allgemeinen Grundbeitrages für die Mitgliedschaft im TuS sowie erforderlicher Umlagen.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands 1a bis 1b, 1d bis 1e, und der Kassenprüfer,
e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 3-Jahres-Rhythmus statt. Die Mitglieder werden durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor der Durchführung der Versammlung durch eine Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins, durch Aushang in den Schaukästen der Sportanlagen sowie dem Versand der Einladung im Newsletter sowie an die in der Mitgliederverwaltung vorliegenden E-Mail-Adressen in Kenntnis gesetzt.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
b) 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen,
c) mindestens 50% der Mitglieder des Hauptschusses schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.

6. Alle Arten von Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angaben der Tagesordnung wie unter Punkt 3 beschrieben einberufen.

Der Fristablauf beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage und im Newsletter.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzungen der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

8. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt.
Vorstandswahlen erfolgen durch offene Abstimmung; schriftliche geheime Abstimmung werden durchgeführt, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangen.

9. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Bei Änderung des Vereinszwecks müssen mindestens 50% und bei Auflösung des Vereins mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

10. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu fertigen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge
h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der:
a. Vorsitzenden und
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c. dem/der bestellten Geschäftsführer/in d. dem/der Kassenwart/in

e. maximal zwei weiteren gewählten oder bestellten Vorstandsmitgliedern

2. Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand, geschäftsführender Vorstand) ist der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählte Vorstand bestehend aus den Personen gemäß Ziffer 1.a bis 1.b und, falls besetzt, 1c. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei gemeinsam handelnde, vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Vorsitzende gemeinsam mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied handelt; im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden wird dieser von einem der übrigen Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) gemäß § 26a Einkommensteuergesetz beschlossen werden. Zuständig ist der Vorstand.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
d) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes.
e) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
g) Abschluss und Kündigung von Mietverträgen.
h) Entscheidungen über Einzel-Investitionen bis 10.000 €.

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Beschlüsse sind in einem Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren (auch per Mail) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage mit dem Protokoll zu verwahren.

6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen über die Internetseite des Vereins und bei der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

7. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen zu erlassen. Sie bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Die Vereinsordnungen werden den Vereinsmitgliedern durch Internetmitteilung auf der Vereinshomepage bekannt gemacht. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebung bereits bestehender Vereinsordnungen.

8. Vereinsordnungen werden für folgende Bereiche erlassen:
a) Geschäftsordnung für den Vorstand/die Abteilungsvorstände b) Finanz- und Kassenwesen
c) Abteilungsordnungen
d) Ehrenordnung
e) Beitragsordnung
f) Jugendordnung
g) Datenschutzordnung

9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands gleich aus welchem Grund dauerhaft aus dem Amt aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit berufen. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses. Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist zwingend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9 Hauptausschuss

1. Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand, den Leitern/innen der Fachabteilungen bzw. ihren Vertretern/innen und dem/der evtl. berufenen Leiter/in der Sparte Breitensport sowie der Jugendleitung oder ihrer Vertretung.

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2. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Der Hauptausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.

3. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden mindestens halbjährlich vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Gesamtvorstand durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben, selbst zu einer Sitzung einladen.

Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstands, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und falls auch dieser verhindert ist von einem sonstigen Mitglied des Vorstandes geleitet.

Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören insbesondere:

  1. a)  Die Zustimmung zur Bestellung des/der Geschäftsführers/in

  2. b)  Die Zustimmung zur Bestellung des/der Leiter/in Breitensport

  3. c)  Entscheidungen über Einzel-Investitionen in die Infrastruktur über 10.000,00 €

  4. d)  Zustimmung von Mietvereinbarungen über 5.000,00 €/jährlich

  5. e)  Die Zustimmung der Vereinsordnungen

  6. f)  Ausschluss von Mitgliedern

  7. g)  Neugründung und Auflösung von Abteilungen

  8. h)  Jährliche Genehmigung der Jahresbilanz und des Haushaltsplans

  9. i)  Die Genehmigung von Nachtrags-Haushalten

§ 10 Vereinsjugendtag

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendendeten 21. Lebensjahr.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet eigenständig über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Vereinsjugendtag beschlossen und vom Hauptausschuss genehmigt wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Die Jugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied im Hauptausschuss. Die Jugendleitung darf gleichzeitig die Funktion einer Abteilungsleitung ausüben. Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung.

§ 11 Geschäftsführung

Der geschäftsführende Vorstand kann zur Abwicklung der Geschäftsführung und der Organisation der Geschäftsstelle eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r kann ihre/seine Tätigkeit auch hauptamtlich ausführen. Über die Vergütung und den Anstellungsvertrag entscheidet der Vorstand je nach Kassenlage. Seine/ihre Bestellung muss vom Hauptausschuss bestätigt werden. Sie/er ist geborenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Sinn von § 26 BGB. Ihr/sein Vorstandsamt endet mit der Neuwahl des Vorstandes bzw. mit der Beendigung des Anstellungsvertrages.

§ 12 Haftung

Die persönliche Haftung der Mitglieder von Vereinsorganen, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 13 Abteilungen

Der Verein verfolgt den Satzungszweck u.a. durch fachspezifische Abteilungen. In den Fachabteilungen des Vereins betreiben die Mitglieder die Sportarten wettkampfmäßig und/oder als Breitensport.

1. Jede Abteilung des Vereins wird von einem Abteilungsausschuss geleitet. Diesem sollen mindestens der Abteilungsleiter und ein Kassenwart angehören. Je nach Größe und Bedarf der Fachabteilung kann der Abteilungsausschuss erweitert werden. Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Mindestens im 3-Jahres-Rhythmus hat die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter geleitet. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Wahl des Abteilungsausschusses,
b) die Entlastung des Abteilungsausschusses,
c) Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen,
d) Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats und des Haushaltsplans

Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.

3. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand innerhalb 14 Tagen vorzulegen ist.

4. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Die Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand, der Hauptausschuss oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig.

5. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils erzielten Einnahmen im Rahmen des Haushaltsvoranschlages. Die Abteilungen erheben Abteilungsbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Abteilungsmitgliederversammlung. Die Abteilungen haben ein eigenes, eingeschränktes Kassenrecht. Die Abteilungskasse ist Teil der Hauptkasse des Vereins. Sie obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

6. Der Abteilungsausschuss legt dem Vorstand den, von der Abteilungsversammlung beschlossenen, Haushaltsplan zur Genehmigung vor und garantiert für seine Einhaltung. Abweichungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung.

7. Der Abteilungsausschuss unterschreibt jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Erklärung. Mit dieser Erklärung bestätigt er,

- dass alles Einnahmen und Ausgaben vollständig erfasst und durch ordnungsgemäße Belege verbucht sind;
- dass alle verpflichtenden Zusagen der Abteilung dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben wurden;
- dass der Vorstand über alle möglichen anderen Risiken, die das Ansehen des Vereins schädigen und/oder ihn wirtschaftlich belasten, schriftlich in Kenntnis gesetzt wird.

8. Die Gründung einer neuen Fachabteilung sowie die Auflösung einer Fachabteilung beschließt der Hauptausschuss.

§ 14 Breitensport

In der Sparte Breitensport wird der Satzungszweck durch die Bereiche Freizeit-, Gesundheits- und Fitnesssport verfolgt.

Der Sparte Breitensport sind zudem zeitlich befristete Kurs-Angebote sowie der Rehabilitations- und der Präventionssport zugeordnet. Die Verwaltung des Bereiches Breitensport erfolgt durch den Vorstand und die Geschäftsstelle sowie ggfs. dem/der Leiter/in Breitensport. Der/die Leiter/in Breitensport wird vom Vorstand berufen und ist Mitglied im Hauptausschuss. Er/sie kann die Tätigkeit hauptamtlich ausführen.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die jährliche Prüfung der Buchungsunterlagen nach den gesetzlichen Vorgaben und den satzungsmäßigen Vorschriften des Vereins, sowie die Prüfung der Jahresabschlüsse nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Richtlinien der Finanzordnung.

Die Buchungsunterlagen der Fachausschüsse werden kontinuierlich, mindestens vierteljährlich, bei der Abgabe der Buchungsunterlagen, durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle bzw. durch den Kassenwart des Vereins auf Vollständigkeit und satzungsgemäßer Verwendung der zu- und abgeflossenen Mittel geprüft. Die Kassenprüfer sind berechtigt, auch die Abschlüsse der Fachausschüsse einzusehen und zu prüfen.

Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist der Vorstand unmittelbar nach Feststellung zu unterrichten. Der Bericht über die Kassenprüfung ist dem Jahresabschluss beizufügen.

§ 16 Ältesten- und Ehrenrat

Der Ältesten- und Ehrenrat kann sich aus min. 5, max. 7 verdienten Mitgliedern des Vereins zusammensetzen. Die Mitgliederversammlung wählt sie für die Dauer von drei Jahren. Die Aufgaben des Ältesten- und Ehrenrates sind in der Ehrenordnung im Einzelnen beschrieben.

§ 17 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Der Verein hat eine Datenschutzordnung, die alles Weitere regelt, und Vorgaben mit dem Umgang spezifischer Daten zur Einsicht auf der Geschäftsstelle. Eine Datenschutzerklärung ist auf der Internetseite einsehbar.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, und mindestens einer seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zülpich, die das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung löst die bestehende Satzung vom 23.10.2010 ab und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Satzungsbestandteile dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Satzungsbestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Zülpich, 02. Juni 2022

Tag der Eintragung beim Amtsgericht Bonn: 03. Januar 2023